Für die gleichen Tätigkeiten im Homeoffice wurde nachvollziehbar eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert. Für die Zeit davor ist auf die Feststellungen von Dr. F und Dr. G abzustellen, wonach ab 22. November 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer anderen ausserhäuslichen Tätigkeit sowie für Homeoffice-Tätigkeiten im Sinn einer ideal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestand. Etwas Anderes wird denn auch von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sie bringt in medizinischer Hinsicht einzig vor, die im Gutachten der D GmbH festgestellte Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar.