Für das Gericht besteht deshalb kein Anlass, an den Aussagen der Gutachter zu zweifeln. Auch in Bezug auf die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit leuchtet das Gutachten vom 2. August 2017 ein. Demzufolge besteht ab 18. September 2014 aus medizinischer Sicht für die zuletzt ausgeübte oder vergleichbare ausserhäusliche (Büro-)Tätigkeit (unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen) als auch für eine ideal angepasste ausserhäusliche Tätigkeit ohne Exposition gegenüber Atemwegsreizstoffen, Stressbelastung und ohne hohe interaktionelle Anforderungen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für die gleichen Tätigkeiten im Homeoffice wurde nachvollziehbar eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert.