In Würdigung der Aktenlage gelangt das Gericht zum Schluss, dass dem Gutachten der D GmbH vom 2. August 2017 im Licht der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a) voller Beweiswert zuerkannt werden kann. Die betreffenden Angaben, die auf allseitigen und eigenen Untersuchungen beruhen, sind für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, erscheinen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtend und bezüglich der Schlussfolgerungen der Experten begründet.