Nach Durchsicht der Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mehr oder weniger als 60 % arbeiten würde, womit von diesem Teilerwerbspensum auszugehen ist. Die restlichen 40 % gelten als invalidenversicherungsrechtlich nicht versicherte Freizeit (vgl. dazu auch nachfolgende E. 9.1). 5. (Medizinischer Sachverhalt) 6. In Würdigung der Aktenlage gelangt das Gericht zum Schluss, dass dem Gutachten der D GmbH vom 2. August 2017 im Licht der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a) voller Beweiswert zuerkannt werden kann.