27 IVV darstellen (vgl. dazu auch BGE 131 V 51 [betreffend sportliche Aktivitäten], 141 V 15 E. 4.4), gilt die Beschwerdeführerin für die Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich. Bei dieser Sachlage kann auch nicht gesagt werden, die Tätigkeit im Haushalt könne neben einem Vollzeitpensum nicht mehr bewältigt werden und die versicherte Person habe deshalb auf eine Erwerbstätigkeit verzichten müssen (BGE 141 V 15 E. 4.6). Nach Durchsicht der Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mehr oder weniger als 60 % arbeiten würde, womit von diesem Teilerwerbspensum auszugehen ist.