Sie lebe alleine in einer 2,5 Zimmerwohnung mit einem kleinen Garten auf dem Land im Kanton Z. Mit ihrem neuen Lebenspartner, mit dem sie seit 2003 zusammen sei, führe sie aktuell eine Beziehung auf Distanz. Da Freizeitbeschäftigungen, wie sie die Beschwerdeführerin in der neben dem erwerblichen Pensum verbleibenden Zeit ausüben würde, invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich sind und keinen Aufgabenbereich im Sinn von Art. 27 IVV darstellen (vgl. dazu auch BGE 131 V 51 [betreffend sportliche Aktivitäten], 141 V 15 E. 4.4), gilt die Beschwerdeführerin für die Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich.