Verfügung vom 12.12.2014) liess die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 4. Februar 2013 ausführen, sie sei in ihrer Freizeit sehr aktiv gewesen, es habe weder Kinder zu erziehen gegolten, noch habe (in der Ehe von 1993-2003) eine klassische Rollenverteilung bestanden. Folglich sei nicht die gemischte Methode, sondern ein reiner Einkommensvergleich vorzunehmen. Darauf ist sie zu behaften. Die kinderlose Beschwerdeführerin bringt denn auch im vorliegenden Verfahren nicht vor, Aufgaben im Sinn von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zu erbringen. Sie lebe alleine in einer 2,5 Zimmerwohnung mit einem kleinen Garten auf dem Land im Kanton Z.