Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Kantonsgericht mit Urteil 5V 15 13 vom 4. März 2016 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück. In der Folge aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der D GmbH (Gutachten vom 2.8.2017). Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 7. Februar 2018 fest.