| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A, gelernte Buchhändlerin, arbeitete zuletzt in einem 60 %-Pensum als Geschäftsführerassistentin bei der B GmbH. Mit Gesuch vom 16. April 2012 meldete sie sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – ab (Verfügung vom 12.12.2014). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Kantonsgericht mit Urteil 5V 15 13 vom 4. März 2016 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück.