{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-101_2019-06-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10762", "Checksum": "f4516f1239dd30d4bf4999dc4b55933f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 101", "2019 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 14.06.2019 5V 18 101 (2019 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsstellen, die ausschliesslich von Zuhause aus erledigt werden können, sind auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt (noch) ausserordentlich selten, weshalb sie den gesetzlichen Vorgaben von Art. 16 ATSG nicht entsprechen. Auf die attestierte Arbeitsfähigkeit für Homeoffice-Tätigkeiten kann deshalb für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht abgestellt werden (E. 8.1.).\r\nAuch für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich ist im Rahmen des Einkommensvergleichs das Valideneinkommen ab 1. Januar 2018 unter analoger Anwendung von Art. 27bis Abs. 3 IVV auf ein Vollpensum hochzurechnen und erst nach Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen die prozentuale Erwerbseinbusse im Invaliditätsfall (ungewichteter Invaliditätsgrad in Prozent) mit dem Teilzeiterwerbspensum zu gewichten (E. 9.1.3.). | Art. 16 ATSG; Art. 27bis IVV. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:37", "Checksum": "730d7dbdb16597ce0027f93d8dfe8b6a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 14.06.2019 5V 18 101 (2019 III Nr. 1)\nRegeste:\nArbeitsstellen, die ausschliesslich von Zuhause aus erledigt werden können, sind auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt (noch) ausserordentlich selten, weshalb sie den gesetzlichen Vorgaben von Art. 16 ATSG nicht entsprechen. Auf die attestierte Arbeitsfähigkeit für Homeoffice-Tätigkeiten kann deshalb für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht abgestellt werden (E. 8.1.).\r\nAuch für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich ist im Rahmen des Einkommensvergleichs das Valideneinkommen ab 1. Januar 2018 unter analoger Anwendung von Art. 27bis Abs. 3 IVV auf ein Vollpensum hochzurechnen und erst nach Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen die prozentuale Erwerbseinbusse im Invaliditätsfall (ungewichteter Invaliditätsgrad in Prozent) mit dem Teilzeiterwerbspensum zu gewichten (E. 9.1.3.). | Art. 16 ATSG; Art. 27bis IVV. | Invalidenversicherung\n\n Gegenüberstellung des ermittelten hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 44'569.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 30'219.-- gewichtet mit dem Faktor 0,6 (entsprechend dem hypothetischen 60 %-Erwerbspensum) resultiert somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 19 % (19,32 %). 9.5. Da die Verfügung nach dem 1. Januar 2018 erlassen wurde, ist zu prüfen, ob sich nach der neuen Bemessungsmethode ab 1. Januar 2018 ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad ergibt (vgl. E. 9.1.3). Der Einkommensvergleich ist hier per 2018 vorzunehmen. 9.5.1. Anders als in E. 9.4.2 ist hierbei mit einem Valideneinkommen entsprechend einem 100 %-Pensum zu rechnen (vgl. vorstehende E. 9.1). Der gemäss vorstehender E. 9.4.2 festgelegte Tabellenlohn von Fr. 5'915.--, indexiert auf das Jahr 2018 (Nominallohnindex [T1.2.10 Frauen], Sektor 3 Dienstleistungen, 2014: 103,6, 2018: 105,8) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche sowie aufgerechnet auf ein Jahr, ergibt ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 75'568.--. 9.5.2. Der Monatslohn gemäss vorstehender E. 9.4.3 von Fr. 4'808.--, indexiert auf das Jahr 2018 (Nominallohnindex [T1.2.10 Frauen], Total, 2014: 103,6, 2018: 105,9) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche, des zumutbaren Arbeitspensums von 50 % sowie aufgerechnet auf ein Jahr, ergibt ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 30'742.--. 9.5.3. Aus der Gegenüberstellung des ermittelten hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 75'568.-- (entsprechend einem 100 %-Pensum) und des Invalideneinkommens von Fr. 30'742.-- wiederum gewichtet mit dem Faktor 0,6 (entsprechend dem hypothetischen 60 %-Erwerbspensum) resultiert somit ebenfalls ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 36 % (35,59 %). 9.6. Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale wie etwa Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug vom nach den LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz Gesundheitsschaden verbleibende Leistungsfähigkeit zufolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwertbar ist (statt vieler: BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGer-Urteile 8C_557/2018 vom 18.12.2018 E. 3.4 und 9C_846/2014 vom 22.1.2015 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob ein solcher Leidensabzug überhaupt vorzunehmen ist. Denn selbst bei Gewährung eines grosszügigen Abzugs von 15 % würde nach der alten Berechnungsmethode bis 31. Dezember 2017 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 25 % (25,42 %) resultieren (Valideneinkommen von gerundet Fr. 44'569.-- gegenüber einem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 25'686.-- gewichtet mit einem Faktor von 0,6) bzw. würde sich auch nach der neuen Berechnungsmethode ab 1. Januar 2018 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 39 % (39,25 %) ergeben (Valideneinkommen von gerundet Fr. 75'568.-- gegenüber einem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 26'130.-- gewichtet mit einem Faktor von 0,6). Ebenso bleibt anzumerken, dass die verstärkte Rücksichtnahme seitens der Vorgesetzten und Arbeitskollegen rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand gilt (BGer-Urteile 9C_439/2018 vom 31.1.2019 E. 4.3.1, 9C_584/2015 vom 15.4.2016 E. 6.2). Ein höherer Abzug als 15 % wäre keinesfalls gerechtfertigt. 10. 10.1. Nach der Rechtsprechung sind bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV) analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (vgl. statt vieler: BGer-Urteil 9C_233/2009 vom 6.5.2009 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). 10.2. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Da ab 18. September 2014 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad"}