{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-101_2019-06-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10762", "Checksum": "f4516f1239dd30d4bf4999dc4b55933f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 101", "2019 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 14.06.2019 5V 18 101 (2019 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsstellen, die ausschliesslich von Zuhause aus erledigt werden können, sind auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt (noch) ausserordentlich selten, weshalb sie den gesetzlichen Vorgaben von Art. 16 ATSG nicht entsprechen. Auf die attestierte Arbeitsfähigkeit für Homeoffice-Tätigkeiten kann deshalb für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht abgestellt werden (E. 8.1.).\r\nAuch für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich ist im Rahmen des Einkommensvergleichs das Valideneinkommen ab 1. Januar 2018 unter analoger Anwendung von Art. 27bis Abs. 3 IVV auf ein Vollpensum hochzurechnen und erst nach Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen die prozentuale Erwerbseinbusse im Invaliditätsfall (ungewichteter Invaliditätsgrad in Prozent) mit dem Teilzeiterwerbspensum zu gewichten (E. 9.1.3.). | Art. 16 ATSG; Art. 27bis IVV. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:37", "Checksum": "730d7dbdb16597ce0027f93d8dfe8b6a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 14.06.2019 5V 18 101 (2019 III Nr. 1)\nRegeste:\nArbeitsstellen, die ausschliesslich von Zuhause aus erledigt werden können, sind auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt (noch) ausserordentlich selten, weshalb sie den gesetzlichen Vorgaben von Art. 16 ATSG nicht entsprechen. Auf die attestierte Arbeitsfähigkeit für Homeoffice-Tätigkeiten kann deshalb für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht abgestellt werden (E. 8.1.).\r\nAuch für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich ist im Rahmen des Einkommensvergleichs das Valideneinkommen ab 1. Januar 2018 unter analoger Anwendung von Art. 27bis Abs. 3 IVV auf ein Vollpensum hochzurechnen und erst nach Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen die prozentuale Erwerbseinbusse im Invaliditätsfall (ungewichteter Invaliditätsgrad in Prozent) mit dem Teilzeiterwerbspensum zu gewichten (E. 9.1.3.). | Art. 16 ATSG; Art. 27bis IVV. | Invalidenversicherung\n\n ersten Schritt ist der Invaliditätsgrad für die Phase der 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 22. November 2010 bzw. vom potentiellen Rentenbeginn vom 1. Oktober 2012 bis zur Remission der depressiven Störung im September 2014 festzulegen. Hierzu erübrigt sich ein Einkommensvergleich im eigentlichen Sinn, da eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Diese ist entsprechend dem hypothetischen 60 %-Erwerbspensum (vgl. E. 4) mit dem Faktor 0,6 zu gewichten. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 60 %, was einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zur Folge hat. 9.4. 9.4.1. In einem zweiten Schritt ist der Invaliditätsgrad für die Phase ab 18. September 2014 mit der auf 50 % festgesetzten Arbeitsfähigkeit zu eruieren. Der hierzu notwendige Einkommensvergleich hat – wie bereits erläutert – zeitidentisch auf den Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns hin zu erfolgen. Da bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente bzw. einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung aufgrund einer (dauerhaften) Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eine dreimonatige Übergangsfrist analog Art. 88a IVV zu beachten ist (hierzu ausführlicher E. 10.1 nachfolgend), ergibt sich ein potentieller Rentenbeginn ab 1. Januar 2015. Demnach ist der Einkommensvergleich per 2015 vorzunehmen. 9.4.2. Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von einer versicherten Person erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was diese im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1). Da die ehemalige Arbeitgeberin gegenüber der IV-Stelle erklärte, dass sie der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen kündigte und es die Arbeitsstelle der Versicherten nicht mehr gebe (Fragebogen Arbeitgeber vom 7.8.2012 und Kündigung vom 28.10.2010) und auch die Beschwerdeführerin selbst den Verlust des Hauptauftrags – für welchen sie bei der B GmbH zuständig war – im Triagegespräch vom 25. Oktober 2012 bestätigte, kann davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohnehin nicht mehr in dieser Position tätig wäre. Dies rechtfertigt rechtsprechungsgemäss das Abstellen auf die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zur Ermittlung des Valideneinkommens (BGer-Urteil 9C_130/2010 vom 14.4.2010 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei sind die Zahlen der LSE 2014, indexiert auf das Jahr 2015, zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Geschäftsführerassistentin in einem Journalistenbüro tätig. Vorliegend rechtfertigt sich damit die Anwendung der LSE-Tabelle T17 für die Löhne der Allgemeinen Büro- und Sekretariatskräfte (was dem Kompetenzniveau 2 entspricht). Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte betrug in diesem Bereich im Jahr 2014 bei einer 40-Stunden-Woche Fr. 5'915.-- (LSE 2014, T17, Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte [Ziff. 41], Lebensalter Total, Frauen). Indexiert auf das Jahr 2015 (Nominallohnindex [T1.2.10 Frauen], Sektor 3 Dienstleistungen, 2014: 103,6, 2015: 104,0) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit des BFS, Sektor 3 Dienstleistungen [Ziff. 45-96]), des 60 %-Pensums der Beschwerdeführerin sowie aufgerechnet auf ein Jahr ergibt sich ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 44'569.--. 9.4.3. Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf die Tabellen der vom BFS herausgegebenen LSE 2014 abzustellen, da die Beschwerdeführerin keine leidensangepasste Tätigkeit aufgenommen hat (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 mit Hinweis auf BGE 135 V 297 E. 5.2). Dabei sind die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend (TA1, Total; BGE 139 V 592 E. 2.3 mit weiterem Hinweis). Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst (Kompetenzniveau 2, Frauen) betrug im Jahr 2014 bei einer 40-Stunden-Woche Fr. 4'808.-- (LSE 2014, TA1 tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 2, Frauen). Indexiert auf das Jahr 2015 (Nominallohnindex [T1.2.10 Frauen], Total, 2014: 103,6, 2015: 104,1) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit des BFS, Total), des zumutbaren Arbeitspensums von 50 % sowie aufgerechnet auf ein Jahr ergibt sich ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 30'219.--. 9.4.4. Aus der"}