{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-101_2019-06-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10762", "Checksum": "f4516f1239dd30d4bf4999dc4b55933f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 101", "2019 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 14.06.2019 5V 18 101 (2019 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsstellen, die ausschliesslich von Zuhause aus erledigt werden können, sind auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt (noch) ausserordentlich selten, weshalb sie den gesetzlichen Vorgaben von Art. 16 ATSG nicht entsprechen. 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Abteilung 14.06.2019 5V 18 101 (2019 III Nr. 1)\nRegeste:\nArbeitsstellen, die ausschliesslich von Zuhause aus erledigt werden können, sind auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt (noch) ausserordentlich selten, weshalb sie den gesetzlichen Vorgaben von Art. 16 ATSG nicht entsprechen. Auf die attestierte Arbeitsfähigkeit für Homeoffice-Tätigkeiten kann deshalb für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht abgestellt werden (E. 8.1.).\r\nAuch für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich ist im Rahmen des Einkommensvergleichs das Valideneinkommen ab 1. Januar 2018 unter analoger Anwendung von Art. 27bis Abs. 3 IVV auf ein Vollpensum hochzurechnen und erst nach Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen die prozentuale Erwerbseinbusse im Invaliditätsfall (ungewichteter Invaliditätsgrad in Prozent) mit dem Teilzeiterwerbspensum zu gewichten (E. 9.1.3.). | Art. 16 ATSG; Art. 27bis IVV. | Invalidenversicherung\n\n Einkommensvergleichsmethode im Sinn der in BGE 142 V 209 (recte: 290) präzisierten Rechtsprechung. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit der Praxisänderung in BGE 142 V 290 eine Gleichstellung der Teilerwerbstätigen mit und ohne Aufgabenbereich sowie Vollerwerbstätigen erreichen wollte. Auf diese Absicht der Gleichbehandlung verwies es – mit Hinweis auf die damalige und damit vor 2018 bestehende Rechtslage – auch in den Urteilen 9C_897/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.2.1.2 und 8C_100/2018 vom 22. August 2018 E. 4.4. An dieser Zielsetzung der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) der in BGE 142 V 290 E. 7.2 genannten drei Versichertenkategorien soll auch nach der per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmethode für die gemischte Methode festgehalten werden (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2018.00454 vom 14.12.2018 E. 4.4 f.; Mauro/Leuenberger, Änderungen bei der gemischten Methode, in: Soziale Sicherheit CHSS, März 2018, S. 46 a.E.). Die Einkommensvergleichsmethode ist bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich auch nach Erlass der neuen Verordnungsbestimmungen Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV weiterhin anzuwenden. Hingegen ist darauf zu achten, dass ab 2018 die Teilerwerbstätigkeit nicht mehr doppelt berücksichtigt wird, d.h. sowohl beim Einkommensvergleich, wo bis anhin für das Valideneinkommen (nur) vom Teilzeitlohn ausgegangen wurde, wie bei der proportionalen Gewichtung anhand des Teilzeitpensums des aus diesem Einkommensvergleich resultierenden Invaliditätsgrades. Dies wird vermieden, indem unter analoger Anwendung von Art. 27bis Abs. 3 beim Einkommensvergleich das Valideneinkommen auf ein Vollpensum aufgerechnet (lit. a) und der daraus resultierende Invaliditätsgrad gestützt auf lit. b und in Übereinstimmung mit BGE 142 V 290 E. 6.5 weiterhin proportional entsprechend dem Teilerwerbspensum gewichtet wird. Die teilerwerbstätige Person ohne Aufgabenbereich wird dabei so gestellt wie eine teilerwerbstätige Person mit Aufgabenbereich, die nur im Erwerb, nicht aber im Aufgabenbereich gesundheitlich eingeschränkt ist. Mit dieser Vorgehensweise wird der Zielsetzung der staatlichen Invalidenversicherung, dass versichertes Risiko insbesondere die Erwerbsinvalidität ist, weiterhin Rechnung getragen. Dabei bleibt es bei der Schlussfolgerung von BGE 142 V 290 E. 7.3, dass der höchstmögliche Invaliditätsgrad, den eine teilerwerbstätige Person ohne Aufgabenbereich erreichen kann, das hypothetische Teilerwerbspensum des in ihrem Fall einzig versicherten Erwerbsbereichs nicht übersteigen kann. Zusammenfassend ist für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich im Rahmen des Einkommensvergleichs das Valideneinkommen ab 1. Januar 2018 ebenfalls auf ein Vollpensum hochzurechnen und erst nach der Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen die prozentuale Erwerbseinbusse im Invaliditätsfall (ungewichteter Invaliditätsgrad in Prozent) mit dem Teilzeiterwerbspensum zu gewichten. Dies – auch mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen – unter analoger Anwendung von Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung und unter Beachtung von Art. 8 Abs. 1 BV (vgl. dazu die nachfolgende E. 9.5; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich a.a.O. E. 7.1). Die vom BSV auf Weisungsstufe im KSIH festgehaltene Regelung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, auch wenn diese als Verwaltungsweisung für das Gericht nicht verbindlich ist. Sie lässt eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu und stellt eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar. Triftige Gründe für ein Abweichen von dieser Verwaltungsweisung sind folglich nicht auszumachen. Im Gegenteil: Die Interpretation ist überzeugend und sichert eine rechtsgleiche Anwendung der invalidenversicherungsrechtlichen Gesetzgebung (BGE 122 V 249 E. 3d; LGVE 2011 II Nr. 33 E. 3b). 9.2. Weiter ist festzuhalten, dass der Einkommensvergleich zeitidentisch auf den Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns hin zu erfolgen hat (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; BGer-Urteil 8C_67/2013 vom 10.5.2013 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Beginn des Wartejahres ist vorliegend gestützt auf die Ausführungen von Dr. G auf den 22. November 2010 festzulegen und endete somit am 21. November 2011. Die Anmeldung zur Früherfassung vom 10. Januar 2012 stellt keine offizielle Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Sinn von Art. 29 ATSG dar (BGer-Urteil 9C_463/2014 vom 9.9.2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Erst mit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 16. April 2012 wurde die sechsmonatige Karenzzeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG ausgelöst, so dass ein Rentenanspruch vorliegend frühestens ab 16. Oktober 2012 entsteht resp. unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 3 IVG eine Rente frühestens ab 1. Oktober 2012 auszurichten ist (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 1 ff.). 9.3. In einem"}