{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-101_2019-06-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10762", "Checksum": "f4516f1239dd30d4bf4999dc4b55933f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 101", "2019 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 14.06.2019 5V 18 101 (2019 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsstellen, die ausschliesslich von Zuhause aus erledigt werden können, sind auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt (noch) ausserordentlich selten, weshalb sie den gesetzlichen Vorgaben von Art. 16 ATSG nicht entsprechen. 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Abteilung 14.06.2019 5V 18 101 (2019 III Nr. 1)\nRegeste:\nArbeitsstellen, die ausschliesslich von Zuhause aus erledigt werden können, sind auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt (noch) ausserordentlich selten, weshalb sie den gesetzlichen Vorgaben von Art. 16 ATSG nicht entsprechen. Auf die attestierte Arbeitsfähigkeit für Homeoffice-Tätigkeiten kann deshalb für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht abgestellt werden (E. 8.1.).\r\nAuch für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich ist im Rahmen des Einkommensvergleichs das Valideneinkommen ab 1. Januar 2018 unter analoger Anwendung von Art. 27bis Abs. 3 IVV auf ein Vollpensum hochzurechnen und erst nach Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen die prozentuale Erwerbseinbusse im Invaliditätsfall (ungewichteter Invaliditätsgrad in Prozent) mit dem Teilzeiterwerbspensum zu gewichten (E. 9.1.3.). | Art. 16 ATSG; Art. 27bis IVV. | Invalidenversicherung\n\n vom 3.6.2016 E. 5.2). 9.1.2. Im letzteren Fall findet die Einkommensvergleichsmethode Anwendung (BGE 131 V 51, 134 V 9). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Die Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger ohne einen Aufgabenbereich wurde in BGE 142 V 290 dahingehend präzisiert, dass die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (bestätigt in BGer-Urteilen 8C_728/2018 vom 12.2.2019 und 9C_583/2018 vom 3.12.2018). Der Invaliditätsgrad entspricht auf diese Weise der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich. Er kann diesen versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen, weil andernfalls indirekt unzulässigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würden (BGE 142 V 290 E. 7.3). Entsprechend ist das Ergebnis des Einkommensvergleichs proportional mit dem Faktor des hypothetischen Erwerbspensums zu gewichten. 9.1.3. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen von Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV in Kraft getreten. Der Bundesrat hat sie aufgrund des Urteils 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz betreffend die schweizerische Methode der Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich (sogenannte gemischte Methode) und der nachfolgenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlassen. Sie lauten wie folgt: Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei: a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Abs. 3). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4). Im Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) hält das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, Art. 27bis Abs. 3 IVV sei auch auf Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich anwendbar (KSIH, Stand 1.1.2018, Rz. 3042.2, 3078 und 3078.1). Dieser Auffassung stehen zwar weder der Wortlaut der erwähnten Bestimmung noch der Titel von Art. 27bis IVV (Teilerwerbstätige und Versicherte, die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten) entgegen. Mit Bezug auf die Systematik fällt indessen auf, dass die Abs. 3 und 4 den Abs. 2 von Art. 27bis IVV konkretisieren, indem sie regeln, wie der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich einerseits und im Haushaltsbereich andererseits bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, zu bemessen ist. Zu einer analogen Anwendung von Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV auf Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich äussern sich weder der erläuternde Bericht des BSV zur Änderung der IVV mit dem Titel \"Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode)\" per 1. Januar 2018 (abrufbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5661) noch die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017, in welcher von Renten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden (vgl. Abs. 1) beziehungsweise von teilerwerbstätigen versicherten Personen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen (vgl. Abs. 2), die Rede ist. Das Bundesgericht hielt im Urteil 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 in E. 3.4 – ohne dass es jedoch bereits einen Sachverhalt ab 1. Januar 2018 zu beurteilen hatte – fest, Art. 27bis Abs. 3 IVV betreffe Teilerwerbstätige, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigten und für die der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode ermittelt werde. Die Invaliditätsbemessung für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich erfolge in Anwendung der"}