{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-101_2019-06-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10762", "Checksum": "f4516f1239dd30d4bf4999dc4b55933f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 101", "2019 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 14.06.2019 5V 18 101 (2019 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsstellen, die ausschliesslich von Zuhause aus erledigt werden können, sind auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt (noch) ausserordentlich selten, weshalb sie den gesetzlichen Vorgaben von Art. 16 ATSG nicht entsprechen. 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Abteilung 14.06.2019 5V 18 101 (2019 III Nr. 1)\nRegeste:\nArbeitsstellen, die ausschliesslich von Zuhause aus erledigt werden können, sind auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt (noch) ausserordentlich selten, weshalb sie den gesetzlichen Vorgaben von Art. 16 ATSG nicht entsprechen. Auf die attestierte Arbeitsfähigkeit für Homeoffice-Tätigkeiten kann deshalb für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht abgestellt werden (E. 8.1.).\r\nAuch für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich ist im Rahmen des Einkommensvergleichs das Valideneinkommen ab 1. Januar 2018 unter analoger Anwendung von Art. 27bis Abs. 3 IVV auf ein Vollpensum hochzurechnen und erst nach Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen die prozentuale Erwerbseinbusse im Invaliditätsfall (ungewichteter Invaliditätsgrad in Prozent) mit dem Teilzeiterwerbspensum zu gewichten (E. 9.1.3.). | Art. 16 ATSG; Art. 27bis IVV. | Invalidenversicherung\n\n Verwertbarkeit einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit als IT-Spezialist in einer Homeoffice-Tätigkeit]). Die Beschwerdegegnerin bringt denn auch keine konkreten Stellenangebote oder ihre Argumentation untermauernden Studien/Umfragen zur Homeoffice-Tätigkeit vor; sie verweist einzig pauschal auf deren steigende Popularität. Auf die attestierte Arbeitsfähigkeit für Homeoffice-Tätigkeiten kann deshalb nicht abgestellt werden. Für die Zeit vor der Remission der Depression (bis September 2014) ist ohnehin fraglich, inwieweit die Beschwerdeführerin, die wegen ihren psychischen Leiden unbestrittenermassen ausserhäuslich voll arbeitsunfähig war, tatsächlich in der Lage gewesen wäre, Zuhause eine verwertbare Leistung zu erbringen. Anders verhält es sich hingegen mit der Restarbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Beschäftigung. Ab 18. September 2014 attestierten die D GmbH-Gutachter der Versicherten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsleitungsassistentin oder jede vergleichbare ausserhäusliche Bürotätigkeit in einem kleineren Team unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen und erhöhter Absenzen-Rate eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Auf dem ausgeglichenen (allgemeinen) Arbeitsmarkt werden viele alternative Beschäftigungen angeboten, die der Beschwerdeführerin als gelernte Buchhändlerin mit Ausbildung und Erfahrung auch im kaufmännischen und administrativen Bereich zumutbar sind, weshalb die IV-Stelle ihre Substantiierungspflicht nicht verletzt hat, indem sie nicht näher definierte, für welchen Sektor im kaufmännischen Bereich eine Stelle in Frage kommt (vgl. BGer-Urteil 8C_581/2015 vom 7.12.2015 E. 4.2.1.3). Aufgrund der qualitativen Einschränkungen, der vermehrten Absenzen und der Möglichkeit einer rezidiven depressiven Phase bedarf es bei einem potentiellen Arbeitgeber eines gewissen Entgegenkommens. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (BGer-Urteil 9C_294/2017 vom 4.5.2018 E. 5.4.2). Auch unter ideal angepassten Bedingungen (Jahresarbeitszeit, ohne Exposition gegenüber Atemwegsreizstoffen, Stressbelastung und hohe interaktionelle Anforderungen) attestierten die D GmbH-Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Differenzierung ist dahingehend zu verstehen, dass im Fall einer solchen ideal angepassten Stelle, die qualitativen Einschränkungen und die Fehlzeiten der Beschwerdeführerin vermindert werden, die Arbeitsfähigkeit an sich aber nicht gesteigert werden könnte. Ohne Zweifel ist hierfür ebenso ein Entgegenkommen des Arbeitgebers (umplatzieren des Druckers, flexible Arbeitszeitgestaltung, erhöhte Rücksichtnahme bei der Art der zugewiesenen Arbeiten usw.) im Sinn eines Nischenarbeitsplatzes notwendig. Festzuhalten bleibt jedoch, dass der Versicherten eine ausserhäusliche Bürotätigkeit gemäss Einschätzung der D GmbH-Gutachter auch ohne diese idealen Bedingungen im Umfang von 50 % zumutbar ist, wobei allerdings qualitative Einschränkungen und eine erhöhte Absenzen-Rate hinzunehmen sind. So oder anders ist ab September 2014 von der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % für ausserhäusliche Bürotätigkeiten auszugehen. 8.2. Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin für ausserhäusliche Bürotätigkeiten vom 22. November 2010 bis 18. September 2014 zu 100 % arbeitsunfähig war. Danach ist eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen. Die attestierten Resterwerbsfähigkeiten für Homeoffice-Tätigkeiten gelten hingegen als wirtschaftlich nicht verwertbar. 9. 9.1. Nachdem die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit feststeht, sind vor Ermittlung des Invaliditätsgrades grundsätzliche Ausführungen zur dazu anwendbaren Berechnungsmethode für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich wie die Beschwerdeführerin vonnöten. 9.1.1. Grundsätzlich gilt, dass Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich – als solcher gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 IVV) – im Rahmen der gemischten Methode komplementär sind, wobei der Haushaltsanteil nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten festgesetzt werden darf. Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass bei allen teilzeitlich erwerbstätigen Personen mit eigenem Haushalt ein Aufgabenbereich (mit einem Anteil im Umfang der nicht durch die Erwerbstätigkeit ausgefüllten Zeit) angenommen werden muss. Es kann sich bei der erwerbslosen Zeit auch um Freizeit handeln, welcher invalidenversicherungsrechtlich keine Bedeutung zukommt (BGer-Urteil 9C_764/2010 vom 4.2.2011 E. 3.2). In Konstellationen, in welchen der Versicherte eine Teilzeitanstellung wählte, um mehr Freizeit zu haben, und nicht, um die Haushaltsführung wahrnehmen zu können, liegt kein Aufgabenbereich vor (BGer-Urteil 8C_846/2015"}