{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-101_2019-06-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10762", "Checksum": "f4516f1239dd30d4bf4999dc4b55933f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 101", "2019 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 14.06.2019 5V 18 101 (2019 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsstellen, die ausschliesslich von Zuhause aus erledigt werden können, sind auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt (noch) ausserordentlich selten, weshalb sie den gesetzlichen Vorgaben von Art. 16 ATSG nicht entsprechen. Auf die attestierte Arbeitsfähigkeit für Homeoffice-Tätigkeiten kann deshalb für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht abgestellt werden (E. 8.1.).\r\nAuch für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich ist im Rahmen des Einkommensvergleichs das Valideneinkommen ab 1. Januar 2018 unter analoger Anwendung von Art. 27bis Abs. 3 IVV auf ein Vollpensum hochzurechnen und erst nach Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen die prozentuale Erwerbseinbusse im Invaliditätsfall (ungewichteter Invaliditätsgrad in Prozent) mit dem Teilzeiterwerbspensum zu gewichten (E. 9.1.3.). | Art. 16 ATSG; Art. 27bis IVV. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:37", "Checksum": "730d7dbdb16597ce0027f93d8dfe8b6a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 14.06.2019 5V 18 101 (2019 III Nr. 1)\nRegeste:\nArbeitsstellen, die ausschliesslich von Zuhause aus erledigt werden können, sind auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt (noch) ausserordentlich selten, weshalb sie den gesetzlichen Vorgaben von Art. 16 ATSG nicht entsprechen. Auf die attestierte Arbeitsfähigkeit für Homeoffice-Tätigkeiten kann deshalb für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht abgestellt werden (E. 8.1.).\r\nAuch für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich ist im Rahmen des Einkommensvergleichs das Valideneinkommen ab 1. Januar 2018 unter analoger Anwendung von Art. 27bis Abs. 3 IVV auf ein Vollpensum hochzurechnen und erst nach Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen die prozentuale Erwerbseinbusse im Invaliditätsfall (ungewichteter Invaliditätsgrad in Prozent) mit dem Teilzeiterwerbspensum zu gewichten (E. 9.1.3.). | Art. 16 ATSG; Art. 27bis IVV. | Invalidenversicherung\n\n Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer anderen ausserhäuslichen Tätigkeit sowie für Homeoffice-Tätigkeiten im Sinn einer ideal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestand. Etwas Anderes wird denn auch von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sie bringt in medizinischer Hinsicht einzig vor, die im Gutachten der D GmbH festgestellte Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar. 7. 7.1. Im Vordergrund stehen bei der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten die psychischen Störungen (Neurasthenie, undifferenzierte Somatisierungsstörung, remittierte depressive Störung). Das in BGE 141 V 281 für somatoforme Schmerzstörungen entwickelte strukturierte Beweisverfahren ist bei allen psychischen Leiden anzuwenden (vgl. BGE 143 V 418 und 143 V 409). Mittels des strukturierten Beweisverfahrens mit Indikatorenprüfung ist zu untersuchen, ob an der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit (ausserhäusliche Tätigkeiten 50 %, im Homeoffice 70 %) auch unter Berücksichtigung der Schmerzrechtsprechung festzuhalten ist. Die Rechtsprechung sieht vor, dass sich der \"funktionelle Schweregrad\" grundsätzlich anhand von Indikatoren beurteilt. Dies hat in dreierlei Hinsicht zu geschehen, nämlich anhand eines Komplexes \"Gesundheitsschädigung\" (unter Berücksichtigung der diagnoserelevanten Befunde, des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs und der Komorbiditäten); ferner nach einem Komplex \"Persönlichkeit\" (unter Einbezug der Persönlichkeitsstruktur, -entwicklung und -störungen sowie der persönlichen Ressourcen) und nach dem Komplex \"Sozialer Kontext\" (mit Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren und Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds). Darüber hinaus bedarf es einer Konsistenzprüfung, und zwar mit Blick darauf, ob eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen besteht und bezogen auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck. In diesem Sinn hat eine ergebnisoffene, symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen (vgl. zum Ganzen: Gächter/Meier, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter 29.6.2015 sowie LGVE 2015 III Nr. 4 E. 9.4). (7.2. – 7.3.7 Es folgen Ausführungen zur konkreten Anwendung der Indikatorenprüfung) 8. Zu prüfen bleibt demnach, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirken. 8.1. Vorab ist an dieser Stelle auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die attestierte Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwertbar und die IV-Stelle ihrer vertieften Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei, einzugehen. Der Beschwerdeführerin wurde in einer Homeoffice-Tätigkeit ab September 2014 eine 70%ige und für die Zeit davor (spätestens ab Oktober 2012) eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit selbst bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Sinn von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) unrealistische Einsatzmöglichkeiten ausser Acht gelassen werden müssen (BGer-Urteil 8C_581/2015 vom 7.12.2015 E. 4.2.1.3; EVG-Urteil I 268/04 vom 26.11.2004 E. 3.1). Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass eine Tätigkeit im administrativen, kaufmännischen Bereich in einem Pensum von 70 % bzw. 60 %, welche ausschliesslich von Zuhause aus erbracht werden kann, in dieser Form in der Schweiz (noch) praktisch nicht angeboten wird. Zwar variieren die Tätigkeiten von Kaufleuten je nach Branche stark, doch sind sie häufig im Tagesgeschäft eingebunden, stehen mit Kunden in Kontakt und wickeln Aufträge ab. Sie holen Auskünfte ein, organisieren Anlässe und protokollieren Besprechungen (vgl. Berufsbild Kaufmann/Kauffrau unter www.berufsberatung.ch). Auch der kaufmännische Verband geht bei seinen Empfehlungen zum Homeoffice implizit davon aus, dass die Arbeit Zuhause nur ergänzend zu jener im Betrieb stattfindet (Einsparungspotential seitens des Arbeitgebers, wenn er nicht allen Arbeitnehmenden zu 100 % einen persönlichen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen müsse; Empfehlung der Vereinbarung fixer Homeoffice-Tage). Die Arbeit im Homeoffice wird in der Schweiz tatsächlich immer populärer, laut einer Umfrage von Deloitte arbeitet hierzulande über ein Viertel der Berufstätigen mindestens einen halben Tag pro Woche von Zuhause aus (Bericht der NZZ vom 31.1.2018). Es trifft also einerseits zu, dass die Möglichkeit, einen Teil seiner Arbeit im Homeoffice zu erledigen, durchaus besteht. Anderseits sind dagegen Arbeitsstellen, die ausschliesslich von Zuhause aus erledigt werden können, auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt (noch) ausserordentlich selten, weshalb sie den gesetzlichen Vorgaben von Art. 16 ATSG nicht entsprechen (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land 720 17 131/12 vom 11.1.2018 E. 7.2.1 [Verneinung der wirtschaftlichen"}