{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-101_2019-06-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10762", "Checksum": "f4516f1239dd30d4bf4999dc4b55933f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 101", "2019 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 14.06.2019 5V 18 101 (2019 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsstellen, die ausschliesslich von Zuhause aus erledigt werden können, sind auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt (noch) ausserordentlich selten, weshalb sie den gesetzlichen Vorgaben von Art. 16 ATSG nicht entsprechen. 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Abteilung 14.06.2019 5V 18 101 (2019 III Nr. 1)\nRegeste:\nArbeitsstellen, die ausschliesslich von Zuhause aus erledigt werden können, sind auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt (noch) ausserordentlich selten, weshalb sie den gesetzlichen Vorgaben von Art. 16 ATSG nicht entsprechen. Auf die attestierte Arbeitsfähigkeit für Homeoffice-Tätigkeiten kann deshalb für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht abgestellt werden (E. 8.1.).\r\nAuch für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich ist im Rahmen des Einkommensvergleichs das Valideneinkommen ab 1. Januar 2018 unter analoger Anwendung von Art. 27bis Abs. 3 IVV auf ein Vollpensum hochzurechnen und erst nach Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen die prozentuale Erwerbseinbusse im Invaliditätsfall (ungewichteter Invaliditätsgrad in Prozent) mit dem Teilzeiterwerbspensum zu gewichten (E. 9.1.3.). | Art. 16 ATSG; Art. 27bis IVV. | Invalidenversicherung\n\n\n| Entscheid: | A, gelernte Buchhändlerin, arbeitete zuletzt in einem 60 %-Pensum als Geschäftsführerassistentin bei der B GmbH. Mit Gesuch vom 16. April 2012 meldete sie sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – ab (Verfügung vom 12.12.2014). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Kantonsgericht mit Urteil 5V 15 13 vom 4. März 2016 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück. In der Folge aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der D GmbH (Gutachten vom 2.8.2017). Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 7. Februar 2018 fest. Aus den Erwägungen: 4. Vorab ist der invalidenversicherungsrechtliche Status (vollerwerbstätig, nichterwerbstätig oder teilerwerbstätig mit oder ohne Aufgabenbereich im Gesundheitsfall) der Beschwerdeführerin zu klären. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b mit Hinweisen). Bereits im Rahmen des ersten Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 10.1.2013; Verfügung vom 12.12.2014) liess die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 4. Februar 2013 ausführen, sie sei in ihrer Freizeit sehr aktiv gewesen, es habe weder Kinder zu erziehen gegolten, noch habe (in der Ehe von 1993-2003) eine klassische Rollenverteilung bestanden. Folglich sei nicht die gemischte Methode, sondern ein reiner Einkommensvergleich vorzunehmen. Darauf ist sie zu behaften. Die kinderlose Beschwerdeführerin bringt denn auch im vorliegenden Verfahren nicht vor, Aufgaben im Sinn von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zu erbringen. Sie lebe alleine in einer 2,5 Zimmerwohnung mit einem kleinen Garten auf dem Land im Kanton Z. Mit ihrem neuen Lebenspartner, mit dem sie seit 2003 zusammen sei, führe sie aktuell eine Beziehung auf Distanz. Da Freizeitbeschäftigungen, wie sie die Beschwerdeführerin in der neben dem erwerblichen Pensum verbleibenden Zeit ausüben würde, invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich sind und keinen Aufgabenbereich im Sinn von Art. 27 IVV darstellen (vgl. dazu auch BGE 131 V 51 [betreffend sportliche Aktivitäten], 141 V 15 E. 4.4), gilt die Beschwerdeführerin für die Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich. Bei dieser Sachlage kann auch nicht gesagt werden, die Tätigkeit im Haushalt könne neben einem Vollzeitpensum nicht mehr bewältigt werden und die versicherte Person habe deshalb auf eine Erwerbstätigkeit verzichten müssen (BGE 141 V 15 E. 4.6). Nach Durchsicht der Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mehr oder weniger als 60 % arbeiten würde, womit von diesem Teilerwerbspensum auszugehen ist. Die restlichen 40 % gelten als invalidenversicherungsrechtlich nicht versicherte Freizeit (vgl. dazu auch nachfolgende E. 9.1). 5. (Medizinischer Sachverhalt) 6. In Würdigung der Aktenlage gelangt das Gericht zum Schluss, dass dem Gutachten der D GmbH vom 2. August 2017 im Licht der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a) voller Beweiswert zuerkannt werden kann. Die betreffenden Angaben, die auf allseitigen und eigenen Untersuchungen beruhen, sind für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, erscheinen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtend und bezüglich der Schlussfolgerungen der Experten begründet. Die Befunde werden erläutert, Vorakten mit allfällig widersprechenden Ansichten werden diskutiert sowie im Gesamtkontext gewürdigt und es erfolgt eine diagnostische Beurteilung. Für das Gericht besteht deshalb kein Anlass, an den Aussagen der Gutachter zu zweifeln. Auch in Bezug auf die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit leuchtet das Gutachten vom 2. August 2017 ein. Demzufolge besteht ab 18. September 2014 aus medizinischer Sicht für die zuletzt ausgeübte oder vergleichbare ausserhäusliche (Büro-)Tätigkeit (unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen) als auch für eine ideal angepasste ausserhäusliche Tätigkeit ohne Exposition gegenüber Atemwegsreizstoffen, Stressbelastung und ohne hohe interaktionelle Anforderungen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für die gleichen Tätigkeiten im Homeoffice wurde nachvollziehbar eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert. Für die Zeit davor ist auf die Feststellungen von Dr. F und Dr. G abzustellen, wonach ab 22. November 2010 eine 100%ige"}