Die Ausgleichskasse hat vielmehr stets einen raschen Entscheid über die individuellen Prämienverbilligungen in Aussicht gestellt, sobald die entsprechenden Berechnungsfaktoren feststehen. Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt also, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde unbegründet war und hätte abgewiesen werden müssen, wenn sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden wäre. Den Beschwerdeführern ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Diese Verfügung ergeht in Anwendung von § 18a Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusG;