Soweit der Antrag direkt auf Auszahlung der Prämienverbilligungen ab 1. Oktober 2017 gerichtet ist, konnte auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden. Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern der Ausgleichskasse nicht nur eine Rechtsverzögerung, sondern gar eine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden könnte. Die Ausgleichskasse hat vielmehr stets einen raschen Entscheid über die individuellen Prämienverbilligungen in Aussicht gestellt, sobald die entsprechenden Berechnungsfaktoren feststehen.