Nach dem 12. September 2017 bzw. der Veröffentlichung der Verordnungsänderung im Luzerner Kantonsblatt am 16. September 2017 hat die Ausgleichskasse schliesslich für sämtliche von der Sache betroffenen Beschwerdeführer innert weniger Tage die definitiven Prämienverbilligungsverfügungen erlassen. Von der Ausgleichskasse bereits vor der Verordnungsänderung vom 12. September 2017 zu verlangen, innert zehn Tagen zu verfügen, war hingegen nicht gerechtfertigt. Soweit der Antrag direkt auf Auszahlung der Prämienverbilligungen ab 1. Oktober 2017 gerichtet ist, konnte auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden.