Bis zu diesem Zeitpunkt konnte gestützt auf die Verordnungsbestimmungen vom 7. Februar 2017 der individuelle Anspruch auf Prämienverbilligung erst vorläufig und nur im Umfang von 75 % bzw. für die Monate Januar bis September 2017 festgesetzt werden, was durch die Ausgleichskasse auch unbestrittenermassen erfolgt war. Nach dem 12. September 2017 bzw. der Veröffentlichung der Verordnungsänderung im Luzerner Kantonsblatt am 16. September 2017 hat die Ausgleichskasse schliesslich für sämtliche von der Sache betroffenen Beschwerdeführer innert weniger Tage die definitiven Prämienverbilligungsverfügungen erlassen.