Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 188 E. 2a). Vorliegend waren die rechtlichen Grundlagen für die definitive Festlegung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2017 erst mit der Änderung der PVV vom 12. September 2017 vorhanden.