Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerde entscheidet das Gericht über den Anspruch auf Parteientschädigung mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grunds. Dabei ist besonders auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a mit Hinweisen). Wie dargelegt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Kanton Luzern richtet.