Er kann dementsprechend auch kein Interesse daran geltend machen, einen vorläufig für die Monate Januar bis September 2017 festgesetzten Prämienverbilligungsanspruch für das gesamte Jahr 2017 definitiv festsetzen zu lassen. 3.6. Insgesamt ist die Beschwerde demnach zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt zu erklären, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. 4. 4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.