Ihre Prämienverbilligung wird direkt mit den Ergänzungsleistungen berechnet und festgesetzt. Damit fehlt den Beschwerdeführern 9 und 12 von Anfang an ein schützenswertes Interesse am vorliegenden Beschwerdeverfahren, sodass auf deren Beschwerden nicht einzutreten ist. 3.5. Nicht eingetreten werden kann auch auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 6, welcher bislang noch gar kein Prämienverbilligungsgesuch gestellt hatte. Er kann dementsprechend auch kein Interesse daran geltend machen, einen vorläufig für die Monate Januar bis September 2017 festgesetzten Prämienverbilligungsanspruch für das gesamte Jahr 2017 definitiv festsetzen zu lassen.