§ 109 VRG). 3.4. Was die Beschwerdeführer 9 und 12 betrifft, so beziehen diese gemäss den aufgelegten Unterlagen der Ausgleichskasse jeweils Ergänzungsleistungen. Sie haben gemäss § 8 Abs. 2 PVG in jedem Fall Anspruch auf Verbilligung der vollen Durchschnittsprämie gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30). Ihr Prämienverbilligungsanspruch ist demnach von den Verordnungsänderungen vom 7. Februar 2017 und 12. September 2017 nicht betroffen. Ihre Prämienverbilligung wird direkt mit den Ergänzungsleistungen berechnet und festgesetzt.