3.3. Die Ausgleichskasse hat indessen inzwischen mit Verfügungen vom 18., 19. und 25. September 2017 die Prämienverbilligungsansprüche 2017 der Beschwerdeführer 1 - 5, 7 - 8, 10 - 11 und 13 - 19 definitiv festgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass alle diese Verfügungen den betreffenden Beschwerdeführern wenige Tage nach Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde zugestellt wurden. Damit ist für diese Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung dahingefallen. Insoweit ist das Gerichtsverfahren mithin gegenstandslos geworden und als erledigt zu erklären (vgl. BGE 125 V 373 E. 1 mit Hinweis; § 109 VRG).