Eine Prüfung der Frage, ob der Kanton Luzern die Vorgabe von Art. 65 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verletzt hat – nach dieser Bestimmung haben die Kantone nach der Feststellung der Bezugsberechtigung dafür zu sorgen, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen –, kann daher nicht im vorliegenden Verfahren erfolgen. Eine solche Kompetenz des Kantonsgerichts ergibt sich auch nicht aus der von den Beschwerdeführern angerufenen Bestimmung von § 128 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40).