56 Abs. 1 ATSG). Zudem kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Diese Bestimmung bezieht sich auf Fälle der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (BGer-Urteil 8C_1014/2012 vom 3.7.2013 E. 4). 2.2. Wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt, richtet sich die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde in erster Linie gegen den Kanton Luzern. Insoweit ist jedoch festzuhalten, dass Art.