Hinsichtlich des Beschwerdeführers 18 (recte: 6) beantragte das GSD Nichteintreten, eventualiter ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Allenfalls seien ihm anteilsmässig eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 2. 2.1. Gemäss § 22 des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz [PVG; SRL Nr. 866]) richtet sich das Recht auf Einsprache und Beschwerde nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Demgemäss kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).