Betreffend den Beschwerdeführer 6 (fälschlicherweise wurde Beschwerdeführer 18 genannt) wies die Ausgleichskasse darauf hin, dass dieser bislang gar kein Gesuch um Prämienverbilligung gestellt habe, weshalb dessen Legitimation zur Einreichung einer Beschwerde bestritten werde. Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2017 beantragte auch das Gesundheits- und Sozialdepartement (GSD) namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerden unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 18 (recte: 6) beantragte das GSD Nichteintreten, eventualiter ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.