Hinsichtlich der Beschwerdeführer 9 und 12 wurden entsprechende Schreiben vom 18. September 2017 aufgelegt, mit welchen diese darauf hingewiesen worden waren, dass sie Ergänzungsleistungen bezögen und demnach die Durchschnittsprämie der Prämienverbilligung bereits monatlich direkt an den Prämien der Krankenversicherung in Abzug gebracht würden. Betreffend den Beschwerdeführer 6 (fälschlicherweise wurde Beschwerdeführer 18 genannt) wies die Ausgleichskasse darauf hin, dass dieser bislang gar kein Gesuch um Prämienverbilligung gestellt habe, weshalb dessen Legitimation zur Einreichung einer Beschwerde bestritten werde.