Dabei legte sie auch die inzwischen am 18., 19. und 25. September 2017 ergangenen definitiven Verfügungen über die jeweiligen Ansprüche der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung 2017 betreffend die Beschwerdeführer 1 - 5, 7 - 8, 10 - 11 und 13 - 19 auf. Hinsichtlich der Beschwerdeführer 9 und 12 wurden entsprechende Schreiben vom 18. September 2017 aufgelegt, mit welchen diese darauf hingewiesen worden waren, dass sie Ergänzungsleistungen bezögen und demnach die Durchschnittsprämie der Prämienverbilligung bereits monatlich direkt an den Prämien der Krankenversicherung in Abzug gebracht würden.