1. Es sei eine Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung betreffend Prämienverbilligung durch den Kanton Luzern (Ausgleichskasse) ab 1. Oktober 2017 und die Folgemonate festzustellen. 2. Der Kanton Luzern bzw. die Ausgleichskasse seien zur sofortigen Ausrichtung der Prämienverbilligungen ab 1. Oktober 2017 anzuhalten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten des Kantons Luzern/Ausgleichskasse. Das Kantonsgericht gab sowohl dem Regierungsrat als verfassungsmässigem Vertreter des Kantons Luzern (vgl. 55 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Kantons Luzern [KV; SRL Nr. 1]) als auch der Ausgleichskasse Gelegenheit zur Stellungnahme.