Mit Schreiben vom 5., 7., 8. bzw. 12. September 2017 verlangten die Beschwerdeführer jeweils von der Ausgleichskasse innert zehn Tagen die Zustellung einer neuen Verfügung, welche den Leistungsanspruch für Oktober bis Dezember 2017 regle, ansonsten Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werde. Die Ausgleichskasse bestätigte den Beschwerdeführern den Eingang ihrer Schreiben jeweils schriftlich und stellte den Erlass der verlangten Verfügungen in den nächsten Tagen in Aussicht. Am 19. September 2017 liessen die Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Es sei eine Rechtsverweigerung/