Die Prämienverbilligungsbezüger erhielten in der Folge von der Ausgleichskasse Luzern entsprechende provisorische Berechnungsverfügungen für den Zeitraum von Januar bis September 2017. Nach Verabschiedung eines gültigen Voranschlags durch den Kantonsrat legte der Regierungsrat mit Änderung der PVV vom 12. September 2017 die Berechnungsfaktoren für die Prämienverbilligung 2017 definitiv fest. Mit Schreiben vom 5., 7., 8. bzw. 12. September 2017 verlangten die Beschwerdeführer jeweils von der Ausgleichskasse innert zehn Tagen die Zustellung einer neuen Verfügung, welche den Leistungsanspruch für Oktober bis Dezember 2017 regle, ansonsten Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werde.