Der Erlass oder die Änderung einer Verordnungsbestimmung durch den Regierungsrat stellt keine individuell-konkrete Anordnung dar und erfüllt damit den Verfügungsbegriff nicht. Soweit mit der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ein verspätetes Tätigwerden des Kantons Luzern im Hinblick auf die Schaffung der erforderlichen gesetzlichen oder verordnungsmässigen Grundlagen für die definitive Berechnung der Prämienverbilligungsansprüche geltend gemacht wird, kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden.