{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-17-442_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10609", "Checksum": "525bb9576ac01207b1961c359de6b92d"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["5V 17 442"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 17.10.2017 5V 17 442"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Erlass oder die Änderung einer Verordnungsbestimmung durch den Regierungsrat stellt keine individuell-konkrete Anordnung dar und erfüllt damit den Verfügungsbegriff nicht. Soweit mit der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ein verspätetes Tätigwerden des Kantons Luzern im Hinblick auf die Schaffung der erforderlichen gesetzlichen oder verordnungsmässigen Grundlagen für die definitive Berechnung der Prämienverbilligungsansprüche geltend gemacht wird, kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden.\r\nMit Erlass der verlangten Prämienverbilligungsverfügungen besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und das Gerichtsverfahren ist insoweit gegenstandslos geworden.\r\nDie summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. 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Rechtsverzögerungsbeschwerde ein verspätetes Tätigwerden des Kantons Luzern im Hinblick auf die Schaffung der erforderlichen gesetzlichen oder verordnungsmässigen Grundlagen für die definitive Berechnung der Prämienverbilligungsansprüche geltend gemacht wird, kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden.\r\nMit Erlass der verlangten Prämienverbilligungsverfügungen besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und das Gerichtsverfahren ist insoweit gegenstandslos geworden.\r\nDie summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde unbegründet war und hätte abgewiesen werden müssen, wenn sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden wäre. | Art. 56 Abs. 2 ATSG. | Prämienverbilligung\n\n4.2.\nGemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerde entscheidet das Gericht über den Anspruch auf Parteientschädigung mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grunds. Dabei ist besonders auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a mit Hinweisen).\nWie dargelegt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Kanton Luzern richtet. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 6, 9 und 12 kann auch nicht eingetreten werden, soweit sie gegen die Ausgleichskasse gerichtet ist. In diesem Umfang besteht also zum vornherein kein Parteientschädigungsanspruch der Beschwerdeführer. Was die gegen die Ausgleichskasse gerichtete Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführer 1 - 5, 7 - 8, 10 - 11 und 13 - 19 betrifft, kann der Ausgleichskasse offenkundig kein rechtsverzögerndes Verhalten zum Vorwurf gemacht werden. Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 188 E. 2a). Vorliegend waren die rechtlichen Grundlagen für die definitive Festlegung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2017 erst mit der Änderung der PVV vom 12. September 2017 vorhanden. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte gestützt auf die Verordnungsbestimmungen vom 7. Februar 2017 der individuelle Anspruch auf Prämienverbilligung erst vorläufig und nur im Umfang von 75 % bzw. für die Monate Januar bis September 2017 festgesetzt werden, was durch die Ausgleichskasse auch unbestrittenermassen erfolgt war. Nach dem 12. September 2017 bzw. der Veröffentlichung der Verordnungsänderung im Luzerner Kantonsblatt am 16. September 2017 hat die Ausgleichskasse schliesslich für sämtliche von der Sache betroffenen Beschwerdeführer innert weniger Tage die definitiven Prämienverbilligungsverfügungen erlassen. Von der Ausgleichskasse bereits vor der Verordnungsänderung vom 12. September 2017 zu verlangen, innert zehn Tagen zu verfügen, war hingegen nicht gerechtfertigt. Soweit der Antrag direkt auf Auszahlung der Prämienverbilligungen ab 1. Oktober 2017 gerichtet ist, konnte auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden. Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern der Ausgleichskasse nicht nur eine Rechtsverzögerung, sondern gar eine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden könnte. Die Ausgleichskasse hat vielmehr stets einen raschen Entscheid über die individuellen Prämienverbilligungen in Aussicht gestellt, sobald die entsprechenden Berechnungsfaktoren feststehen.\nDie summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt also, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde unbegründet war und hätte abgewiesen werden müssen, wenn sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden wäre. Den Beschwerdeführern ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.\n5.\nDiese Verfügung ergeht in Anwendung von § 18a Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusG; SRL Nr. 260) als Einzelrichterentscheid."}