{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-17-442_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10609", "Checksum": "525bb9576ac01207b1961c359de6b92d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 17 442"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 17.10.2017 5V 17 442"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Erlass oder die Änderung einer Verordnungsbestimmung durch den Regierungsrat stellt keine individuell-konkrete Anordnung dar und erfüllt damit den Verfügungsbegriff nicht. Soweit mit der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ein verspätetes Tätigwerden des Kantons Luzern im Hinblick auf die Schaffung der erforderlichen gesetzlichen oder verordnungsmässigen Grundlagen für die definitive Berechnung der Prämienverbilligungsansprüche geltend gemacht wird, kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden.\r\nMit Erlass der verlangten Prämienverbilligungsverfügungen besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und das Gerichtsverfahren ist insoweit gegenstandslos geworden.\r\nDie summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. 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Rechtsverzögerungsbeschwerde ein verspätetes Tätigwerden des Kantons Luzern im Hinblick auf die Schaffung der erforderlichen gesetzlichen oder verordnungsmässigen Grundlagen für die definitive Berechnung der Prämienverbilligungsansprüche geltend gemacht wird, kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden.\r\nMit Erlass der verlangten Prämienverbilligungsverfügungen besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und das Gerichtsverfahren ist insoweit gegenstandslos geworden.\r\nDie summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde unbegründet war und hätte abgewiesen werden müssen, wenn sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden wäre. | Art. 56 Abs. 2 ATSG. | Prämienverbilligung\n\n\n2.3. Die Anträge in der Beschwerdeschrift richten sich alternativ nebst dem Kanton Luzern jeweils auch gegen die Ausgleichskasse. Diese ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts des Kantons Luzern mit eigener Rechtspersönlichkeit als Organ der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, wobei ihr der Kanton weitere Aufgaben übertragen kann (§ 1 und § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [EG KVG; SRL Nr. 880]). In diesem Rahmen ist im Kanton Luzern auch die Festsetzung der Prämienverbilligungsansprüche im Einzelfall Aufgabe der Ausgleichskasse, welche darüber mittels Verfügung entscheidet (§ 3 Abs. 3 lit. b und § 17 Abs. 1 PVG). Die vorliegende Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde kann sich mithin in Anwendung von Art. 56 ATSG nur gegen die Ausgleichskasse richten.\n3. 3.1. Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht Prozessthema sind (BGer-Urteil 8C_634/2012 vom 18.2.2013 E. 3.1; EVG-Urteil I 328/03 vom 23.10.2003 E. 4.2 mit Hinweisen).\n3.2. Kann mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde – wie dargelegt – einzig der Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt werden, ist vorab festzustellen, dass auf die Beschwerde auch gegen die Ausgleichskasse insoweit nicht einzutreten ist, als die sofortige Auszahlung der Prämienverbilligung beantragt wird. Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt ohnehin nicht an die Beschwerdeführer selbst, sondern an deren jeweilige Krankenversicherer (vgl. § 20 Abs. 1 PVG). Die Auszahlung eines konkreten Prämienverbilligungsbetrags setzt allerdings die verfügungsweise Festsetzung des Anspruchs voraus und auf die vorliegende Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde kann immerhin insoweit grundsätzlich eingetreten werden, als von der Ausgleichskasse auch der Erlass solcher Prämienverbilligungsverfügungen gefordert wird.\n3.3. Die Ausgleichskasse hat indessen inzwischen mit Verfügungen vom 18., 19. und 25. September 2017 die Prämienverbilligungsansprüche 2017 der Beschwerdeführer 1 - 5, 7 - 8, 10 - 11 und 13 - 19 definitiv festgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass alle diese Verfügungen den betreffenden Beschwerdeführern wenige Tage nach Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde zugestellt wurden. Damit ist für diese Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung dahingefallen. Insoweit ist das Gerichtsverfahren mithin gegenstandslos geworden und als erledigt zu erklären (vgl. BGE 125 V 373 E. 1 mit Hinweis; § 109 VRG).\n3.4. Was die Beschwerdeführer 9 und 12 betrifft, so beziehen diese gemäss den aufgelegten Unterlagen der Ausgleichskasse jeweils Ergänzungsleistungen. Sie haben gemäss § 8 Abs. 2 PVG in jedem Fall Anspruch auf Verbilligung der vollen Durchschnittsprämie gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30). Ihr Prämienverbilligungsanspruch ist demnach von den Verordnungsänderungen vom 7. Februar 2017 und 12. September 2017 nicht betroffen. Ihre Prämienverbilligung wird direkt mit den Ergänzungsleistungen berechnet und festgesetzt. Damit fehlt den Beschwerdeführern 9 und 12 von Anfang an ein schützenswertes Interesse am vorliegenden Beschwerdeverfahren, sodass auf deren Beschwerden nicht einzutreten ist.\n3.5. Nicht eingetreten werden kann auch auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 6, welcher bislang noch gar kein Prämienverbilligungsgesuch gestellt hatte. Er kann dementsprechend auch kein Interesse daran geltend machen, einen vorläufig für die Monate Januar bis September 2017 festgesetzten Prämienverbilligungsanspruch für das gesamte Jahr 2017 definitiv festsetzen zu lassen.\n3.6. Insgesamt ist die Beschwerde demnach zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt zu erklären, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.\n4. 4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG)."}