{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-17-442_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10609", "Checksum": "525bb9576ac01207b1961c359de6b92d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 17 442"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 17.10.2017 5V 17 442"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Erlass oder die Änderung einer Verordnungsbestimmung durch den Regierungsrat stellt keine individuell-konkrete Anordnung dar und erfüllt damit den Verfügungsbegriff nicht. Soweit mit der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ein verspätetes Tätigwerden des Kantons Luzern im Hinblick auf die Schaffung der erforderlichen gesetzlichen oder verordnungsmässigen Grundlagen für die definitive Berechnung der Prämienverbilligungsansprüche geltend gemacht wird, kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden.\r\nMit Erlass der verlangten Prämienverbilligungsverfügungen besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und das Gerichtsverfahren ist insoweit gegenstandslos geworden.\r\nDie summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. 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Rechtsverzögerungsbeschwerde ein verspätetes Tätigwerden des Kantons Luzern im Hinblick auf die Schaffung der erforderlichen gesetzlichen oder verordnungsmässigen Grundlagen für die definitive Berechnung der Prämienverbilligungsansprüche geltend gemacht wird, kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden.\r\nMit Erlass der verlangten Prämienverbilligungsverfügungen besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und das Gerichtsverfahren ist insoweit gegenstandslos geworden.\r\nDie summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde unbegründet war und hätte abgewiesen werden müssen, wenn sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden wäre. | Art. 56 Abs. 2 ATSG. | Prämienverbilligung\n\n\nDas Kantonsgericht gab sowohl dem Regierungsrat als verfassungsmässigem Vertreter des Kantons Luzern (vgl. 55 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Kantons Luzern [KV; SRL Nr. 1]) als auch der Ausgleichskasse Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2017 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Dabei legte sie auch die inzwischen am 18., 19. und 25. September 2017 ergangenen definitiven Verfügungen über die jeweiligen Ansprüche der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung 2017 betreffend die Beschwerdeführer 1 - 5, 7 - 8, 10 - 11 und 13 - 19 auf. Hinsichtlich der Beschwerdeführer 9 und 12 wurden entsprechende Schreiben vom 18. September 2017 aufgelegt, mit welchen diese darauf hingewiesen worden waren, dass sie Ergänzungsleistungen bezögen und demnach die Durchschnittsprämie der Prämienverbilligung bereits monatlich direkt an den Prämien der Krankenversicherung in Abzug gebracht würden. Betreffend den Beschwerdeführer 6 (fälschlicherweise wurde Beschwerdeführer 18 genannt) wies die Ausgleichskasse darauf hin, dass dieser bislang gar kein Gesuch um Prämienverbilligung gestellt habe, weshalb dessen Legitimation zur Einreichung einer Beschwerde bestritten werde. Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2017 beantragte auch das Gesundheits- und Sozialdepartement (GSD) namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerden unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 18 (recte: 6) beantragte das GSD Nichteintreten, eventualiter ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Allenfalls seien ihm anteilsmässig eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufzuerlegen.\n2. 2.1. Gemäss § 22 des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz [PVG; SRL Nr. 866]) richtet sich das Recht auf Einsprache und Beschwerde nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Demgemäss kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Zudem kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Diese Bestimmung bezieht sich auf Fälle der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (BGer-Urteil 8C_1014/2012 vom 3.7.2013 E. 4).\n2.2. Wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt, richtet sich die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde in erster Linie gegen den Kanton Luzern. Insoweit ist jedoch festzuhalten, dass Art. 56 ATSG lediglich die rechtliche Grundlage für die Beschwerdeführung gegen eine Verfügung bzw. einen Einspracheentscheid eines Versicherungsträgers oder das unrechtmässige Verzögern oder Verweigern eines solchen Entscheids durch den Versicherungsträger darstellt. Art. 56 Abs. 2 ATSG kann hingegen nicht dazu dienen, ein nach Ansicht der Beschwerdeführer \"rechtsverzögerndes\" Tätigwerden des Kantons im Gesetzgebungsprozess durch das kantonale Sozialversicherungsgericht überprüfen zu lassen. Eine Prüfung der Frage, ob der Kanton Luzern die Vorgabe von Art. 65 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verletzt hat – nach dieser Bestimmung haben die Kantone nach der Feststellung der Bezugsberechtigung dafür zu sorgen, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen –, kann daher nicht im vorliegenden Verfahren erfolgen. Eine solche Kompetenz des Kantonsgerichts ergibt sich auch nicht aus der von den Beschwerdeführern angerufenen Bestimmung von § 128 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40). Auch nach dieser Bestimmung kann nur das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids geltend gemacht werden. Der Erlass oder die Änderung einer Verordnungsbestimmung durch den Regierungsrat stellt hingegen keine individuell-konkrete Anordnung dar und erfüllt damit den Verfügungsbegriff (vgl. dazu § 4 VRG) nicht. Soweit also mit der vorliegenden Beschwerde ein verspätetes Tätigwerden des Kantons Luzern im Hinblick auf die Schaffung der erforderlichen gesetzlichen Grundlagen für die definitive Berechnung der Prämienverbilligungsansprüche geltend gemacht wird, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden."}