{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-17-442_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10609", "Checksum": "525bb9576ac01207b1961c359de6b92d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 17 442"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 17.10.2017 5V 17 442"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Erlass oder die Änderung einer Verordnungsbestimmung durch den Regierungsrat stellt keine individuell-konkrete Anordnung dar und erfüllt damit den Verfügungsbegriff nicht. Soweit mit der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ein verspätetes Tätigwerden des Kantons Luzern im Hinblick auf die Schaffung der erforderlichen gesetzlichen oder verordnungsmässigen Grundlagen für die definitive Berechnung der Prämienverbilligungsansprüche geltend gemacht wird, kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden.\r\nMit Erlass der verlangten Prämienverbilligungsverfügungen besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und das Gerichtsverfahren ist insoweit gegenstandslos geworden.\r\nDie summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. 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Rechtsverzögerungsbeschwerde ein verspätetes Tätigwerden des Kantons Luzern im Hinblick auf die Schaffung der erforderlichen gesetzlichen oder verordnungsmässigen Grundlagen für die definitive Berechnung der Prämienverbilligungsansprüche geltend gemacht wird, kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden.\r\nMit Erlass der verlangten Prämienverbilligungsverfügungen besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und das Gerichtsverfahren ist insoweit gegenstandslos geworden.\r\nDie summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde unbegründet war und hätte abgewiesen werden müssen, wenn sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden wäre. | Art. 56 Abs. 2 ATSG. | Prämienverbilligung\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Prämienverbilligung |\n| Entscheiddatum: | 17.10.2017 |\n| Fallnummer: | 5V 17 442 |\n| LGVE: | |\n| Gesetzesartikel: | Art. 56 Abs. 2 ATSG. |\n| Leitsatz: | Der Erlass oder die Änderung einer Verordnungsbestimmung durch den Regierungsrat stellt keine individuell-konkrete Anordnung dar und erfüllt damit den Verfügungsbegriff nicht. Soweit mit der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ein verspätetes Tätigwerden des Kantons Luzern im Hinblick auf die Schaffung der erforderlichen gesetzlichen oder verordnungsmässigen Grundlagen für die definitive Berechnung der Prämienverbilligungsansprüche geltend gemacht wird, kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden. Mit Erlass der verlangten Prämienverbilligungsverfügungen besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und das Gerichtsverfahren ist insoweit gegenstandslos geworden. Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde unbegründet war und hätte abgewiesen werden müssen, wenn sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden wäre. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Erwägungen:\n1. Mit Änderung vom 7. Februar 2017 der Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung vom 12. Dezember 1995 (Prämienverbilligungsverordnung [PVV; SRL Nr. 866a]) legte der Regierungsrat des Kantons Luzern die Berechnungsfaktoren für die Prämienverbilligung 2017 provisorisch fest und bestimmte, dass nur 75 % des Prämienverbilligungsbetrags (Verbilligung der Prämien der Monate Januar bis September 2017) ausbezahlt werden, solange für das Jahr 2017 kein definitiver Voranschlag vorliegt. Die Prämienverbilligungsbezüger erhielten in der Folge von der Ausgleichskasse Luzern entsprechende provisorische Berechnungsverfügungen für den Zeitraum von Januar bis September 2017. Nach Verabschiedung eines gültigen Voranschlags durch den Kantonsrat legte der Regierungsrat mit Änderung der PVV vom 12. September 2017 die Berechnungsfaktoren für die Prämienverbilligung 2017 definitiv fest.\nMit Schreiben vom 5., 7., 8. bzw. 12. September 2017 verlangten die Beschwerdeführer jeweils von der Ausgleichskasse innert zehn Tagen die Zustellung einer neuen Verfügung, welche den Leistungsanspruch für Oktober bis Dezember 2017 regle, ansonsten Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werde. Die Ausgleichskasse bestätigte den Beschwerdeführern den Eingang ihrer Schreiben jeweils schriftlich und stellte den Erlass der verlangten Verfügungen in den nächsten Tagen in Aussicht.\nAm 19. September 2017 liessen die Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde einreichen und folgende Anträge stellen:\n1. Es sei eine Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung betreffend Prämienverbilligung durch den Kanton Luzern (Ausgleichskasse) ab 1. Oktober 2017 und die Folgemonate festzustellen. 2. Der Kanton Luzern bzw. die Ausgleichskasse seien zur sofortigen Ausrichtung der Prämienverbilligungen ab 1. Oktober 2017 anzuhalten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten des Kantons Luzern/Ausgleichskasse."}