a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die von der Verwaltung zu bezahlende Parteientschädigung wird auf pauschal Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt (zum Anspruch auf Parteientschädigung und deren Höhe bei Vertretung durch gemeinnützige Organisationen siehe BGE 126 V 11). |