3. Alinea der AVIG-Praxis ALE dargelegte Beispiel mit der dauernden Rechtsprechung des Bundesgerichts überhaupt zu vereinbaren ist, kann daher offen gelassen werden. Immerhin soll jedoch darauf hingewiesen werden, dass das Bundesgericht im bereits erwähnten BGer-Urteil 8C_403/2015 vom 21. September 2015 offenbar dennoch keine normale Tätigkeit angenommen hatte. 4. Nach dem Gesagten ist die Anspruchsvoraussetzung des Verdienstausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG) erfüllt, da die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der D AG den Charakter einer Übergangslösung noch nicht verloren hat und dieses Arbeitsverhältnis folglich immer noch als zur Schadenminderung bestehend zu qualifizieren ist.