Damit sei die Abruftätigkeit zu seiner normalen Tätigkeit geworden. Dabei beruft sie sich zwar auf ein in Rz. B100 3. Alinea der AVIG-Praxis ALE aufgeführtes Beispiel. Aus den bei der Arbeitslosenkasse C eingeholten Akten ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor während fünf Monaten (April bis August 2015) in einer Abruftätigkeit bei der G GmbH tätig war und damit nicht nur mit seiner Anstellung bei der D AG Beitragszeit generiert hat. Die Frage, ob das in Rz. B100 3. Alinea der AVIG-Praxis ALE dargelegte Beispiel mit der dauernden Rechtsprechung des Bundesgerichts überhaupt zu vereinbaren ist, kann daher offen gelassen werden.