Zusammenfassend kann damit nicht gesagt werden, es liege beim Arbeitsverhältnis auf Abruf des Beschwerdeführers bereits eine Dauerlösung vor, die nicht mehr dem Gedanken der Schadenminderung entspricht, weshalb die genannte Rechtsprechung nicht zur Anwendung gelangen konnte. Vielmehr erleidet der Beschwerdeführer weiterhin einen anrechenbaren Arbeitsausfall. 3.4. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin geltend macht, der Beschwerdeführer weise für eine Folgenrahmenfrist lediglich eine Beitragszeit aus einer einzigen Abruftätigkeit aus, die er fortgesetzt habe. Damit sei die Abruftätigkeit zu seiner normalen Tätigkeit geworden.