O., in vorstehender E. 2.5). In BGer-Urteil 8C_403/2015 vom 21. September 2015 hat das Bundesgericht ebenfalls festgehalten, bei einem im Zeitpunkt der erneuten Anspruchsbeurteilung während zwei Jahren dauernden Arbeitsverhältnis auf Abruf sei das rechtsprechungsgemässe Erfordernis einer über mehrere Jahre ausgeübten Tätigkeit nach den Bedürfnissen des Arbeitgebers (ARV 2014 S. 137 E. 3.3) nicht gegeben (E. 5.2). Zusammenfassend kann damit nicht gesagt werden, es liege beim Arbeitsverhältnis auf Abruf des Beschwerdeführers bereits eine Dauerlösung vor, die nicht mehr dem Gedanken der Schadenminderung entspricht, weshalb die genannte Rechtsprechung nicht zur Anwendung gelangen konnte.