6 des Arbeitsvertrags). Im Weiteren war der Beschwerdeführer zuvor während 33 Jahren in einer Vollzeitbeschäftigung bei der B AG tätig. Auch unter Berücksichtigung der langen Dauer dieser Anstellung im Vollzeitpensum, darf eine Normalität des Arbeitsverhältnisses auf Abruf nicht vorschnell angenommen werden. Das Erwogene steht wie erwähnt im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. BGer-Urteil 8C_46/2014 a.a.O., in vorstehender E. 2.5).