Gegen eine solche Normalität spricht ausserdem, dass sich der Beschwerdeführer während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses (August 2015 bis August 2016) ohne Unterbruch weiter um eine andere Anstellung bemüht hat, sodass er nie wegen ungenügender Arbeitsbemühungen eingestellt werden musste. Der Beschwerdeführer hat sich offenbar mit seiner Situation nicht abgefunden und ist auch bereit, die Tätigkeit auf Abruf unverzüglich aufzugeben (die Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses mit der D AG beträgt denn auch für die ersten fünf Arbeitsjahre lediglich das gesetzliche Minimum von einem Monat, vgl. Art. 335c des Obligationenrechts [OR; SR 220], Ziff. 6 des Arbeitsvertrags).