B100 der AVIG-Praxis ALE), lässt es zu, auch bei längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses noch nicht von einer diesbezüglichen Normalität auszugehen. Zum Zeitpunkt der möglichen Eröffnung der zweiten Rahmenfrist für Leistungen war der Beschwerdeführer erst etwas mehr als ein Jahr bei der D AG tätig. Es kann damit nicht ohne Weiteres aufgrund der Dauer von einer Normalität dieses Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden. Die Auslegung der Beschwerdegegnerin, dass, sobald ein Arbeitsverhältnis auf Abruf länger als ein Jahr dauert, ohne Weiteres von einer als normal zu qualifizierenden Arbeitszeit auszugehen sei, widerspricht der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.5).