Im Weiteren rechtfertigt die Beschwerdegegnerin die Ablehnung eines weiteren Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung bzw. der Eröffnung neuer Rahmenfristen damit, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der D AG bei Ablauf der Rahmenfrist für Leistungen am 31. August 2016 bereits mehr als ein Jahr bestanden habe (Beginn 17.8.2015), weshalb es im Verlauf von einer Notlösung zur normalen Tätigkeit geworden sei. Dem kann vorliegend nicht gefolgt werden.