Explizit wird ausgeführt, dass der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Beschäftigung hat. Die unregelmässige Arbeitszeit zeigt sich auch in den Bescheinigungen über die Zwischenverdienste von August 2015 bis August 2016. Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin daher davon aus, dass sich keine vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit ermitteln lässt (vgl. Ziff. 4 des Einspracheentscheids). Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik bemühte er sich um einen Arbeitsvertrag mit vereinbarter Normalarbeitszeit, was von seiner Arbeitgeberin mit dem Hinweis, solches widerspräche ihrer Geschäftsphilosophie, verweigert worden sei.